David gegen Goliath: Wie ich einen Milliarden-Konzern vor dem Amtsgericht in die Knie zwang! (4) Ein Gutachter? ABER Gern.

(Raddestorf und Minden /Deutschland) Das ist natürlich ein „kluger“ Schachzug von der Kanzlei im Massengeschäft gegen unliebsame Kunden, die so dreist sind auch noch Recht zu verlangen.

Okay, der Anwalt möchte ein Gutachten von einem staatlich geprüften und vereidigten Sachverständigen haben.

Aber sehr gerne, ein guter Antrag.

Wer ist noch gleich in der Beweiserhebung innerhalb der ersten 12 Monate nach einem Güterverkauf zu einem privaten Endverbraucher im Rahmen der Sachmängelhaftung?

Ups…


[…] Vom Amtsgericht Minden…. […]

Für den Sachverständigen ist ein Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro innerhalb von zwei Wochen durch die Beklagte (Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH
Porta Westfalica) einzuzahlen.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:
a) 2

Die Einzahlung des Sachverständigenvorschusses folgt der Beweislast.

Die Vermutung des § 477 Abs. 1 Hs. 1 BGB greift nach der Rechtsprechung des BGH
zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich
innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine
Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der
geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte
Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage
getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2020 – VIII ZR
150/18 m.w.N.). Die Vermutungswirkung des § 477 Abs. 1 Hs. 1 BGB kommt dem
Käufer grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen eines Jahres nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH a.a.O.).

Der Verkäufer hat jeweils die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO)
dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach
Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es
auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände –
zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels
im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität
für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein.


b)
Ein etwaiger Termin für die Begutachtung wird durch den Sachverständigen bestimmt.
Dieser Termin kann auch ohne Anwesenheit des Gerichts, der Parteien und
Parteienvertreter durchgeführt werden (vgl. § 357 Abs. 1 ZPO), wenn diese
ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurden.
Es gilt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Daher kommt die Verlegung
eines solchen Termins nur ausnahmsweise und aus zwingenden sachlichen Gründen
in Betracht.
Soweit die Teilnahme bzw. die Mitwirkung einer Partei für die Durchführung des
Termins erforderlich ist, kann die Nichtteilnahme bzw. Nichtvornahme der
Mitwirkungshandlung ohne hinreichenden sachlichen Grund als Beweisvereitelung
gewertet werden (zu den Rechtsfolgen vgl. §§ 371 Abs. 3, 444 ZPO).
Dem Sachverständigen wird gestattet, etwaig benötigte Unterlagen bei der jeweiligen
Partei, Behörde oder Stelle anzufordern.


Ohhhhhh, mein Mitleid hält sich in Grenzen 🤣🤣🤣🤣

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