(Raddestorf und Minden /Deutschland) Die Anwälte des MediaMarktes sind eine Aktiengesellschaft (!) die im großen Stil Klagen, natürlich auch vollkommen berechtigte, abwehren. Bei vielen Menschen in der Bevölkerung bringt ein Schreiben von einem Verdreher, ähm Vertreter, des Rechts eine Gänsehaut und Angst.
Aber wer sein Recht kennt weiß, zumindest im Bereich Sachmängelhaftung, dass von solchen Leuten immer viel heiße Luft kommt.
„In dem Rechtsstreit
Brügger ./. Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Porta Westfalica
zeigen wir unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung an, dass wir die Beklagte vertreten. Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen.
Namens und im Auftrag der Beklagten beantragen wir,
die Klage abzuweisen.
Weitere Anträge sowie die Klageerwiderung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Weiter beantragen wir,
die Frist für die Klageerwiderung um einen Monat zu verlängern.
Begründung:
Aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung im Dezernat des Sachbearbeiters der Angelegenheit ist die Anfertigung der Klageerwiderung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich.
Es wird insofern höflich um antragsgemäße Fristverlängerung gebeten. Der Umfang der begehrten Fristverlängerung trägt dem Umstand Rechnung, dass zu befürchten ist, dass ohne entsprechende Fristverlängerung eine ordnungsgemäße Abstimmung mit der Mandantin nicht rechtzeitig erfolgen kann. Gleichwohl werden wir uns bemühen, die Erwiderung raschest möglich einzureichen.
Vielleicht lassen sich immer weniger Kunden der Media Märkte sich über den Tisch ziehen?
Ohhhh, mit Kanonen auf kleine Spatzen schießen…😱😱😱
In dem Rechtsstreit
Brügger ./. Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Porta Westfalica
beantragen wir namens und in Vollmacht der Beklagten,
die mündliche Verhandlung gemäß § 128a ZPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen und den Prozessbevollmächtigten sowie den Parteien die Teilnahme der Verfahrensbeteiligten per Bild- und Tonübertragung zu gestatten.
Begründung:
Die Prozessbevollmächtigte ist für die MediaMarktSaturn-Gruppe im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dies hat den Vorteil gegenüber regionalen Kanzleien am Sitz der Märkte, dass eine Kanzlei mit den konzernweiten Abläufen und Anforderungen sowie den handelnden Mitarbeitern vertraut ist. So sind Verfahren effizienter zu führen und Vergleichsabschlüsse leichter zu erreichen.
Da die Prozessbevollmächtigte allerdings ihren Sitz in Hamburg hat, wären Termine bei den Standorten der einzelnen Märkte mit einem unverhältnismäßigen Reiseaufwand verbunden. Durch den Wegfall der An- und Abreisewege wird es dem Unterzeichner ermöglicht, aus der Kanzlei heraus mehrere Termine an einem Tag wahrzunehmen. Auch die gerichtliche Terminierung der mündlichen Verhandlung wird dadurch erheblich erleichtert.
Auf die Klage erwidern wir wie folgt:
I. Sachverhalt
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Gerät (Galaxy Z Flip 5 5G 512GB GRAPHITE) bei der Beklagten am 12.03.2025 zum Preis von 660,00 EUR.
Das Gerät funktionierte zunächst offenbar fehlerfrei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Gerät mangelhaft sei. Das Display des Gerätes weise Pixelfehler auf. Die Akkuleistung habe nachgelassen.
Der Kläger reklamierte den Fehler bei der Beklagten.
Das streitgegenständliche Gerät wurde in Abstimmung mit dem Kläger an eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt zum Zwecke der Überprüfung übersandt.
Die Fachwerkstatt konnte im Rahmen der Überprüfung des Geräts eine mechanische Beschädigung vom Display des Gerätes feststellen. Den Kostenvoranschlag der Werkstatt vom 25.09.2025 sowie die Bilder, mit welchen die Werkstatt die mechanische Beschädigung dokumentiert hat, reichen wir als
Anlagen B1 – B3
zur Akte.
Das streitgegenständliche Produkt wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keinen Mangel auf.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Bei dem reklamierten Defekt handelt es sich um eine mechanische Beschädigung.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Die mechanische Beschädigung wurde durch den Nutzer des Gerätes oder einen Dritten nach Gefahrübergang verursacht.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Der vom Kläger reklamierte Defekt beruht auf unsachgemäßer Nutzung des Gerätes.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Der Kläger verlangt die Nacherfüllung aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 12.03.2025 (Nachbesserung oder Nacherfüllung).
II. Rechtslage
Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch auf die Nacherfüllung aus dem Kaufvertrag vom 12.03.2025 besteht nicht.
1. Kein Gewährleistungsanspruch
Der Anspruch auf Nacherfüllung setzt das Vorliegen eines Mangels voraus.
Ein solcher ist immer dann anzunehmen, wenn die Sache bereits bei Gefahrübergang, hier bei Übergabe, mit einem Mangel behaftet war, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Im Rahmen der Überprüfung des Gerätes stellt die beauftragte Fachwerkstatt keinen solchen Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs fest. Vielmehr wurde als Ursache der mit der Klage reklamierten Fehlfunktion eine unsachgemäße Benutzung des Geräts (durch eine mechanische Beschädigung vom Display) festgestellt. Fehlfunktionen, die durch eine unsachgemäße Nutzung der Sache verursacht werden, werden allerdings weder von einer etwaigen freiwilligen Herstellergarantie noch von der hier relevanten gesetzlichen Gewährleistung erfasst.
Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor. Der Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) besteht daher nicht.
Die Klage ist unbegründet. Diese ist abzuweisen.
III. Streitverkündung
Wir verkünden namens und im Auftrag der Beklagten den Streit der Lieferantin des streitgegenständlichen Produkts, nämlich der Firma
Samsung Electronics GmbH
Frankfurter Straße 2
65760 Eschborn,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Han Suk Seo,
und fordern sie auf, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Lage des Rechtsstreits ergibt sich aus der Klageschrift und dieser Klageerwiderung.
Außerdem beantragen wir,
der Streitverkündeten eine Abschrift dieses Schriftsatzes und der bisherigen Schriftsätze zuzustellen.
Sollte die Klage erfolgreich sein, steht der Beklagten ein Regressanspruch gegen die Streitverkündete zu.

