David gegen Goliath: Wie ich einen Milliarden-Konzern vor dem Amtsgericht in die Knie zwang! (1)

(Raddestorf und Minden /Deutschland) Wenn bei einem modernen Smartphone das Display im Betrieb Fehler hat, greifen Händler und Servicepartner gerne zu einer bequemen Abwehrstrategie:

Diese Probleme sind seit Jahren ein Massengeschäft denn die Schuld wird pauschal auf die Kunden abgewälzt („mechanische Beschädigung“) und berechtigte Gewährleistungsansprüche werden abgewürgt.

Doch Hartnäckigkeit und der richtige Einsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zahlen sich aus – selbst ohne Anwalt.

Mitte rechts, der grüne Cluster im Display.

​Der Fall: Pixelfehler-Cluster statt Spitzen-Technik

​Am 12.03.2025 kaufte ich bei der Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Porta Westfalia ein Samsung Galaxy Z Flip 5 (512 GB) für 660,00 EUR. Nach wenigen Monaten trat ein schwerwiegender Mangel auf: Unterhalb des Displayknicks bildete sich eine massive Ansammlung defekter Pixel – ein dauerhaft leuchtender Cluster-Pixelfehler aus hunderten fehlerhaften Bildpunkten.

​Am 10.09.2025 brachte ich das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung zum Media Markt. Der Mitarbeiter nahm das Gerät an und notierte den Defekt schriftlich im Reparaturbeleg („Display hat einen bunten fleck (Pixelfehler) unterhalb des Displayknicks, rechtseitig“).

Das böse Erwachen folgte Wochen später: Der Reparaturdienstleister verweigerte die Reparatur und schickte das Telefon mit dem Vermerk zurück: „Es wurde kein Fehler festgestellt. Ein kurz darauf vorgelegter Kostenvoranschlag behauptete plötzlich eine angebliche „mechanische Beschädigung“.

​Die Klage vor dem Amtsgericht Minden (Az. 28 C 70/26)

​Da Media Markt auf stur schaltete, reichte ich die Klage selbstständig über das „Mein Justizpostfach“ (MJP) beim Amtsgericht Minden ein.

Beweismittel der Klage:

  • Kaufbeleg & Reparaturannahme: Lückenloser Nachweis des Kaufs und der rechtzeitigen Rüge.
  • Detaillierte Makro-Fotos: Aufnahmen, die den Pixelfehler-Cluster inmitten des intakten OLED-Panels zeigten. Die wenigen oberflächlichen Gebrauchsspuren am äußeren Rahmen lagen räumlich völlig getrennt vom Mangel und wiesen keinerlei Glasbruch auf.
  • Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB: Da der Defekt innerhalb der ersten 12 Monate auftrat, greift die gesetzliche Vermutung, dass das Gerät bereits bei Übergabe mangelhaft war. Media Markt stand in der vollen Beweispflicht.
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