Mein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

(Deutschland) Nein, im Moment möchte ich nicht sterben. Und das ist auch gut so. Mir geht es hervorragend und ich liebe das Leben, jeden Tag.

Also derzeit, aber das kann sich natürlich ändern, durch Krankheit oder einen Unfall oder dem körperlichen Zerfall.

Das Leben ist spannend aber auch systembedingt absolut tödlich.

Ich suche ja immer noch eine/n aktive/n Erbin /Erben… die meine PatientenVerfügung, welche (nicht nur) das Klinikum in Minden hat, rechtlich in meinem Sinne und ggf mit aktiver (!) Sterbehilfe durchsetzt.

Derzeit ist in meinem Testament „ÄRZTE OHNE GRENZEN“ begünstigt. Allerdings werden die nur mein materielles Leben aufräumen lassen (!) und den Erlös einnehmen.

Für mich und meinem persönlichen Archiv speichere ich diese sehr wichtige Kolumne aber auch weiter unten die Zusammenfassung und rechtliche Bewertung in Kurzform.



Die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe ist in Deutschland erlaubt – und das ist gut so!

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Das Thema »Beihilfe zur Selbsttötung« ist ein Dauerbrenner der rechtsethischen, rechtspolitischen und strafrechtlichen Diskussion. Viele haben eine starke Meinung, erstaunlich wenige Ahnung.

​Am 10. Juli ist auf SPIEGEL.de unter dem Titel »Mutti hat es wirklich getan« ein kritischer Text »zum assistierten Suizid« aus der Perspektive von drei betroffenen Hinterbliebenen erschienen, der zugleich etwas vage gehaltene Vorwürfe gegen die größte deutsche Sterbehilfeorganisation, die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), formulierte. Das und die fortdauernde rechtspolitische Diskussion geben mir Anlass, noch einmal ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum Thema zu machen.

​Ich bin seit ziemlich langer Zeit Mitglied des genannten Vereins. Ich habe dort kein Amt inne und bin auch weder als Gutachter noch in sonstiger Funktion für den Verein tätig. Ich schreibe hier keinen Text als Interessenvertreter oder gar als Verteidiger. Ich denke, das ist transparenz- und compliancemäßig in Ordnung: Auch ADAC-Mitglieder dürfen Meinungstexte über die Lage der deutschen Automobilindustrie schreiben.

Zum Autor

Thomas Fischer, Jahrgang 1953, ist Rechtswissenschaftler und war von 2000 bis 2017 Richter im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, ab 2013 als Vorsitzender. Er ist Verfasser eines jährlich überarbeiteten Standardkommentars zum Strafgesetzbuch und zahlreicher weiterer Fachbücher. Seit Anfang April 2021 ist er als Rechtsanwalt für die Münchner Kanzlei Gauweiler & Sauter tätig.

Die Rechtslage

Kleine Anekdote: Ich habe in dieser Woche mit einer befreundeten, hoch qualifizierten Ärztin zu Abend gegessen. Wir kamen auf das Thema dieser Kolumne. Ich erwähnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2020. Es stellte sich heraus, dass die Medizinerin von dem Urteil keine Kenntnis hatte und überzeugt war, die »geschäftsmäßige« Suizidbeihilfe (durch Ärzte oder sog. Sterbehilfeorganisationen) sei in Deutschland strafbar.

​Ich hoffe, die liebe Freundin wird mir verzeihen, dass ich sie als Beispiel für eine Erfahrung verwende, welche ich in Gesprächen mit Medizinern schon häufig gemacht habe: Sehr viele kennen den Stand der (rechtlichen) Diskussion nicht, halten größtmögliche Distanz zum Thema und befinden sich auf dem Informationsstand der Verlautbarungen der Bundesärztekammer von 2015, dem Jahr, als § 217 alter Fassung in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt wurde.

​Die Vorschrift stellte die »geschäftsmäßige Suizidbeihilfe« unter Strafe. Damit war nicht etwa, wie die meisten Nichtjuristen annahmen, eine gewerbliche, also auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit gemeint, sondern solche Beihilfehandlungen, die nicht auf enger persönlicher Verbundenheit beruhten. Dazu gehörte insbesondere die Tätigkeit von Ärzten und von Mitgliedern sogenannter Sterbehilfeorganisationen, also etwa der DGHS.

Hinweis für Hilfsangebote

In diesem Text geht es um massive Gewalt und Suizid. Wenn Sie mit Suizidgedanken kämpfen oder selbst Opfer von Gewalt im Netz geworden sind, gibt es viele Stellen, die Ihnen helfen können. Einige finden Sie hier:

Telefonhotline für Hilfe bei Suizidgedanken: 0800 111 0 111

Hilfe nach sexuellem Missbrauch: 0800 2255 530

Online-Suizidprävention: https://www.u25-deutschland.de/

weitere Angebote, auch juristische Beratung

Diese Regelung hat das BVerfG mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 als verfassungswidrig angesehen und für nichtig erklärt. Der Leitsatz 1 des genannten Urteils lautet:

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (…) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

Die Rechtslage zum assistierten Suizid (also zur eigenhändigen Selbsttötung unter Hilfestellung Dritter) ist seither völlig eindeutig: Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Person alt oder jung, krank oder gesund ist. Das der Menschenwürde und der Autonomie entspringende »Recht auf selbstbestimmtes Sterben« besteht zu jedem Zeitpunkt und unabhängig von der persönlichen Motivation.

Die immer wieder zu hörende Behauptung, die Frage sei »verfassungsrechtlich umstritten« oder die Rechtslage sei »unklar«, trifft nicht zu. Sie ist vielmehr moralisch und rechtspolitisch umstritten. Das BVerfG hat nicht entschieden, der Gesetzgeber könne die grundrechtliche Lage nach gesetzgeberischem Ermessen ändern. Der Kernbereich menschlicher Autonomie kann durch den Staat nicht einfach beschnitten werden, solange Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie«) gilt.

​Deshalb ist es auch gleichgültig, ob die Hilfe beim Suizid durch (nahe) Angehörige oder durch Dritte, aus Nächstenliebe oder gegen Entgelt geleistet wird. Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit ist allein die Freiverantwortlichkeit der Willensentscheidung. Ist sie nicht gegeben, so verwandelt sich die »Beihilfe« zur (selbstverständlich straflosen) Selbsttötung in eine »täterschaftliche«, nach § 216 StGB strafbare Tötung, bei welcher der Sterbewillige sozusagen als »Werkzeug gegen sich selbst« eingesetzt wird. Diese Grenze muss der Staat schützen, solange die aktive »Tötung auf Verlangen« verboten und strafbar ist.

​Von Autonomie kann nicht die Rede sein, wenn der Wille zum Sterben durch Druck, Täuschung oder Krankheit zustande kommt, welche die Freiheit der Willensbildung aufhebt. Es stellt sich also immer wieder die Frage, welcher Grad von Trauer, Depression oder Angst die Freiverantwortlichkeit so einschränkt, dass eine eigenverantwortliche Entscheidung nicht getroffen werden kann. Klar ist, dass nicht schon der Wille zum Sterben selbst als ein Symptom einer psychischen Krankheit angesehen werden kann. Und auch allgemeine Einschränkungen der Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten führen nicht zur Aufhebung der Willensfreiheit. Wer würde nicht »depressiv«, wenn er an rasch fortschreitender Demenz erkrankt wäre oder nur noch die Möglichkeit des raschen oder des langen Todes, nicht aber die des Lebens hätte?

​Es muss gesichert sein, dass die Freiverantwortlichkeit im konkreten Fall auf der Grundlage einer qualifizierten, unabhängigen Beurteilung festgestellt wird. Sie kann in Zweifelsfällen nicht durch Angehörige, sondern muss durch sachverständige, psychiatrisch kompetente Personen beurteilt werden. Sterbehilfeorganisationen müssen ein Prüfungs- und Sicherheitskonzept haben, welches das sicherstellt.

Die Tatsachenlage

Die faktische Lage ist etwas unübersichtlicher als die Rechtslage. Dabei gilt es recht präzise Zahlen: Die DGHS als größte der in Deutschland tätigen Sterbehilfeorganisationen hat derzeit etwa 90.000 Mitglieder; die Zahl hat sich binnen weniger Jahre vervielfacht. Die Mitgliederzahlen der anderen Organisationen (»Verein Sterbehilfe«, »Dignitas Deutschland«) liegen weit darunter. Die DGHS hat im Jahr 2021 in 120 Fällen eine Suizidbeihilfe vermittelt, im Jahr 2025 in 898 Fällen.

​Nach statistischen Erhebungen auf der Grundlage der bekannt gewordenen Fälle nehmen sich in Deutschland jährlich mindestens 10.000 Menschen das Leben. Weitere 110.000 Menschen versuchen es mehr oder weniger ernsthaft, was nicht selten schwer festzustellen ist. Viele überlebende Suizidenten, namentlich nach Spontanhandlungen (Liebeskummer, Privatinsolvenzen, Arbeitslosigkeit) besonders auch unter Alkoholeinfluss, bereuen ihren Versuch nachträglich und sind froh, ihn überlebt zu haben.

​Die Zahl der Sterbefälle in Deutschland betrug im Jahr 2025 etwa eine Million. Der Anteil der (erkannten) Suizide daran betrug also ein Prozent, der Anteil der von der DGHS begleiteten Suizide 0,9 Promille aller Sterbefälle und neun Prozent der registrierten Suizide. Diese Relationen sollte man im Kopf haben. Es gibt allerdings Unsicherheiten. Nicht alle Suizide werden erkannt; viele dürften als »Unfälle« registriert werden. Man weiß auch nicht, wie viele unter den 990.000 nicht suizidierten Toten eines Jahres sich eine frühere Lebensbeendigung gewünscht haben, daran aber, aus welchen Gründen auch immer, gehindert waren.

Konflikte und Zweifel

In dem eingangs genannten SPIEGEL-Artikel sind drei Fälle dargestellt, in denen Hinterbliebene (Kinder) von durch assistierten Suizid Verstorbenen mit deren Entscheidungen nicht einverstanden waren oder jedenfalls nachträglich Zweifel oder Schuldgefühle hatten. Dies dürften keine ganz seltenen Ausnahmefälle sein. Man muss allerdings verschiedene Konstellationen unterscheiden:

​Es gibt zunächst den Fall, dass an der autonomen Willensentscheidung des Suizidenten kein Zweifel besteht, Angehörige diese Entscheidung aber falsch finden und (vergeblich) versuchen, die betroffene Person davon abzubringen. Dies ist allerdings eine – hart ausgedrückt – »ganz normale« Konfliktlage. Zweifel an wichtigen Lebensentscheidungen von Angehörigen sind nicht selten; oft führen sie auch zu Zerwürfnissen. Das gilt für Ehescheidungen wie für wirtschaftliche Dispositionen, kann aber eben auch für Suizidplanungen und -entscheidungen gelten. Wenn das zu Entfremdungen und Zerwürfnissen führt, ist das traurig, aber hinzunehmen. Menschen haben nicht die Pflicht, ihre Lebensplanung und ihr Lebensende nach den Wünschen ihrer Angehörigen zu richten.

​Anders ist die Lage, wenn bei Hinterbliebenen Zweifel an der Freiverantwortlichkeit des Suizidwillens bestehen. Dies kann zweifellos sehr belastend sein. Allerdings kommt es hier natürlich darauf an, wie naheliegend solche Zweifel im Einzelfall sind, ob sie noch zu Lebzeiten des Betroffenen oder erst nach einem assistierten Suizid entstehen und ob und inwieweit sie möglicherweise auf (nachträglichen) Rationalisierungen des Widerwillens oder der Unverständlichkeit der Entscheidung beruhen. Insoweit ist es die Pflicht von »Sterbebegleitern« beziehungsweise von Organisationen, die solche vermitteln, für unbedingte Klarheit und eindeutige Regeln zur Feststellung der Freiverantwortlichkeit zu sorgen.

​Man wird manche (nachträglichen) Zweifel von Hinterbliebenen niemals ganz ausschließen können, weil diese aus ganz individuellen Konstellationen und Einstellungen herrühren können. Fehler und Regelverletzungen müssen aber unbedingt ausgeschlossen werden, denn sie gefährden die Glaubwürdigkeit des Konzepts insgesamt.

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​Es ist vorgeschlagen worden, eine wie auch immer gestaltete »amtliche« Prüfung der Entscheidungen beziehungsweise der Beurteilung durch die Sterbehilfeorganisationen einzuführen. Für diesen Vorschlag gibt es durchaus Argumente. So kann etwa nicht ausgeschlossen werden, dass sich als Gutachter und Sterbebegleiter gerade solche Personen engagieren, die eine besonders positive Einstellung zur Suizidassistenz haben. Das gilt freilich auch für den entgegengesetzten Fall: Wer Suizidassistenz aus moralischen oder rechtspolitischen Gründen ablehnt, wird vermutlich bei der Prüfung der Autonomiefähigkeit Sterbewilliger deutlich kritischer vorgehen.

​Es ist überdies zu bedenken, dass die Zuständigkeit einer staatlichen Behörde für die – regelmäßige – Überprüfung der Einzelfallentscheidungen den Staat in eine seltsame Position bringt. Denn sie läuft auf die Einrichtung eines »Sterbeamtes« oder die Einführung einer Pflicht zur Antragstellung bei einem Familiengericht hinaus. Die Begründung einer Pflicht für alle Sterbewilligen, beim »Amt« einen Antrag zu stellen, sterben zu dürfen, erschiene nicht allein – vorsichtig ausgedrückt – skurril, sondern würde auf einem »Umweg« über eine paternalistische Fürsorge gerade die Autonomie massiv einschränken, welche zu schützen »Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist« (Art. 1 Satz 2 GG). Im Übrigen müsste natürlich ein Rechtsweg mindestens für die Anfechtung ablehnender Entscheidungen gegeben sein (Art. 19 Abs. 4 GG).

​Ganz anders ist die Situation, wenn Hinterbliebene nach dem (assistierten) Suizid einer Person Schuldgefühle empfinden, sei es, weil sie den Suizid nicht verhindert oder ihn befürwortet haben, sei es, weil sie sich nachträglich schuldig fühlen, die betroffene Person im Leben nicht genügend unterstützt zu haben. Dies sind innere Konfliktlagen, die im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und Schicksals liegen. Sie haben mit der Frage der Zulässigkeit des Freitods nichts zu tun und können ebenso gut bei natürlichem Tod auftreten.

Schlussfolgerungen

In dem SPIEGEL-Artikel vom 10. Juli heißt es, die dort geschilderten Fälle zeigten, »wie kompliziert der Wunsch nach Suizidhilfe sein kann, dass er Familien entzweien kann. Er kann Ärztinnen, Therapeuten, Betreuer und Richterinnen beschäftigen und widersprüchliche Gutachten produzieren, weil es mitunter schwer ist, festzustellen, ob jemand gesund genug ist, um die Tragweite einer solchen Entscheidung zu erfassen«.

​Das ist zutreffend, allerdings auch fast selbstverständlich. Es gibt in vielen Lebensbereichen Situationen, in denen die Autonomie von Entscheidungen zweifelhaft sein kann oder in denen es unterschiedliche Meinungen dazu gibt, seien es Nachlasssachen, Schenkungen oder Einwilligungen in Behandlungen. »Kompliziert« ist der Wunsch nach Sterbehilfe (im Sinn von assistiertem Freitod) aber vor allem für die betroffene Person selbst; das sollte nicht vergessen werden. In der Jugend und Blüte des Lebens, wenn der eigene Tod eine eher abstrakt empfundene Möglichkeit ist, mag man das anders sehen und der Ansicht sein, eine »starke Meinung« reiche aus, um alle Fälle zu lösen. Je näher man den Dingen – in jeder Hinsicht – kommt, desto mehr schwindet oft diese Gewissheit.

​Was also tun? Im Bundestag und anderswo wird an Entwürfen oder jedenfalls an Vorschlägen zur »Lösung« gebastelt. Wobei mit »Lösung« eine gesetzliche Reglementierung gemeint ist, die einerseits den genannten Vorgaben des BVerfG genügt, andererseits einen hohen (oder »höheren«) Schutz gewährleisten soll. Fragt sich nur: Schutz für wen oder was?

​Ein Zurück zum Verbot der »geschäftsmäßigen« (meint: regelmäßigen, nicht persönlich motivierten) Suizidbeihilfe (§ 217 alter Fassung, den das BVerfG ja gerade wegen Grundrechtswidrigkeit aufgehoben hat) ist ausgeschlossen. Amtliche Vorabüberprüfung der Freiverantwortlichkeit? Siehe oben. Maßnahmen gegen »Sterbehilfe«-Organisationen? Wenn ja: welche? Und warum? Fehler in Einzelfällen passieren, und zwar in allen Bereichen des Lebens. Sie sollten, wie wir wissen, nicht passieren. Aber manchmal explodieren halt auch angeblich auf ewig sichere Atomreaktoren zur Unzeit.

​In repräsentativen Umfragen bekunden, je nach Konkretisierung der Fragestellung, zwischen 55 und 85 Prozent der Bevölkerung Zustimmung zur Möglichkeit assistierten Suizids. Das soll man nicht überbewerten, weil erstaunlich viele Menschen sich mit den tatsächlichen Problemen und Fragen gar nicht ernsthaft auseinandersetzen und bei »Sterbehilfe« immer noch nichts anderes assoziieren mögen als die üblichen Presse-»Symbolbilder« von welken Händen in der Berührung mit jugendlich-kraftvollen: Eine unerträglich abgedroschene Klischee-Verbildlichung, die jedenfalls mit der rechtlichen Lage überhaupt nichts (mehr) zu tun hat.

​Aber die Umfrageergebnisse haben natürlich auch Gründe, die man ernst nehmen sollte und muss. Die Menschen des 21. Jahrhunderts, die man jahrzehntelang gelehrt hat, dass die Freiheit und die Autonomie des Einzelnen das höchste aller Güter und dass die Verpflichtung vor Gott und den Menschen, Schicksal und Leidenswege demütig hinzunehmen, eine moralische Pflicht sei, haben mehrheitlich keine Lust mehr, ausgerechnet im zentralsten aller Lebensgesichtspunkte, dem eigenen Tod, die Bestimmung über sich selbst wieder einer Ideologie, Bundestagsfraktion oder Mehrheit des Familienrats zu überantworten.

​Man sollte die Rechtslage so lassen, wie sie ist. Das ändert nichts daran, dass in jedem Einzelfall genau hinzuschauen ist. Und es missachtet auch nicht die Trauer und das Leid von Hinterbliebenen.

Hinweis für Hilfsangebote

In diesem Text geht es um massive Gewalt und Suizid. Wenn Sie mit Suizidgedanken kämpfen oder selbst Opfer von Gewalt im Netz geworden sind, gibt es viele Stellen, die Ihnen helfen können. Einige finden Sie hier:

Telefonhotline für Hilfe bei Suizidgedanken: 0800 111 0 111

Hilfe nach sexuellem Missbrauch: 0800 2255 530

Online-Suizidprävention: https://www.u25-deutschland.de/


Zusammenfassung der rechtlichen Situation und der Grundlagen

1. Ausgangslage & Historie (§ 217 StGB a.F.)

  • Frühere Rechtslage: Im Jahr 2015 wurde § 217 StGB a.F. eingeführt, der die »geschäftsmäßige Suizidbeihilfe« unter Strafe stellte.
  • Bedeutung von »geschäftsmäßig«: Das Wort zielte juristisch nicht primär auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung ab, sondern auf Handlungen, die auf Wiederholung angelegt sind und nicht auf enger persönlicher Verbundenheit beruhen (z. B. Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen oder Ärzten).

2. Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (26. Februar 2020)

  • Nichtigkeit von § 217 StGB: Das BVerfG erklärte den Paragrafen wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig.
  • Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung.
  • Freiheit der Hilfsinanspruchnahme: Das Recht schließt ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür die Hilfe von Dritten (sei es durch Angehörige, Ärzte oder Sterbehilfevereine) zu suchen und in Anspruch zu nehmen.
  • Unabhängigkeit vom Gesundheitszustand: Das Recht gilt für alle Menschen – unabhängig von Alter, Krankheitszustand oder Beweggründen.
  • Ewigkeitsgarantie: Das Recht basiert auf den Grundrechten und kann vom Gesetzgeber im Kernbereich nicht einfach eingeschränkt werden (Art. 79 Abs. 3 GG).

​3. Das zentrale rechtliche Kriterium: Freiverantwortlichkeit

  • Grundvoraussetzung: Ein assistierter Suizid ist legal, solange die Entscheidung freiverantwortlich getroffen wird.
  • Abgrenzung zu § 216 StGB (Tötung auf Verlangen):
    • ​Fehlt die Freiverantwortlichkeit (z. B. durch Täuschung, unzulässigen Druck oder eine die Willensbildung aufhebende psychische Erkrankung), liegt keine straflose Beihilfe zur Selbsttötung vor, sondern eine strafbare Täterschaft (Tötung auf Verlangen).
  • Beurteilung: Der Sterbewille selbst ist kein automatisches Symptom einer psychischen Krankheit. Die Freiverantwortlichkeit muss jedoch im Zweifel durch qualifizierte, unabhängige Sachverständige (z. B. Psychiater) sichergestellt werden.

​4. Diskussion um staatliche Reglementierung

  • Bedenken gegen ein »Sterbeamt« / Gerichtsverfahren: Eine verpflichtende staatliche Prüfungsbehörde oder Antragsstellung vor Gericht würde die individuelle Autonomie unter den Vorwand staatlicher Fürsorge stark beschneiden und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • Fazit des Autors: Die derzeitige rechtliche Grundlage schützt das Grundrecht auf autonome Selbstbestimmung ausreichend. Sie sollte nicht durch erneute Reglementierungsversuche eingeschränkt werden, während Organisationen und Ärzte weiterhin auf eine strikte Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit achten müssen.

Auf Basis des Textes von Gemini KI erstellt
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