Seit Mitte der 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts gibt’s Elektroautos.
Also etwa 30 Jahre.
In dreißig Jahren (!) haben es vor allem regierende konservative Parteien in der EU (EVP) und in den einzelnen Ländern es nicht geschafft, Gesetze auf dem Weg zu bringen, damit die Bevölkerung der EU, also etwa 450.000.000 Bürger ein einheitliches Bezahlsystem für eFahrzeuge bekommt.
Selbst in den letzten 10 Jahren immer noch nicht.
Baaaaaaaaald, also innerhalb der nächsten 7 (sieben) Jahre soll es soweit sein, nachdem etwa 1.200 Ladestationen-Anbieter in der EU etwa 1.200 Apps haben programmieren lassen.
Ich kann die Apps nur für Ladestationen auf meinem Smartphone schon gar nicht mehr zählen.
Hier der originale Gesetzestext des Bundesrats in Deutschland.
Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
A. Problem und Ziel
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Betreiber von Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, sicherstellen müssen, dass beim Ad-hoc-Laden ,,mindestens eine kontaktlose Bezahlung durch Vorhalten einer gängigen Debit- und Kreditkarte“ angeboten werden muss.
Zum 1. Juli 2023 wird jedoch kein angemessenes Angebot an Ladesäulen am Markt ver-fügbar sein, das die Anforderungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der LSV bezüglich eines einheitlichen Bezahlsystems beim Ad-hoc-Laden erfüllt und zugleich die bundesweite Nachfrage an Ladesäulen decken kann.
Dies könnte den dringend benötigten Aufbau neuer Ladeinfrastruktur ab diesem Zeitpunkt stark beeinträchtigen.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene zur Revision der Alternative Fuels Infrastructure Directive (AFID) bereits weit fortgeschritten ist.
Die Revision der AFID wird voraussichtlich auch neue, EU-weit verbindliche Vorgaben für ein einheitliches Bezahlsystem beim Ad-hoc-Laden beinhalten.
Mit Inkrafttreten des Rechtsaktes, der zukünftig als EU-Verordnung (Alternative Fuels Infrastructure Regulati-on, AFIR) ausgestaltet sein wird, gilt dieser automatisch unmittelbar in der gesamten EU.
B. Lösung
Um den dringend notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht zu behindern und den Marktteilnehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Vorgaben der Zweiten Verord-nung zur Änderung der Ladesäulenverordnung für ein einheitliches Bezahlsystem beim Ad-hoc-Laden zu geben, wird die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2024 verlängert.
C. Alternativen
Es sind keine Alternativen ersichtlich, die das mit dem Entwurf angestrebten Ziel, den Marktteilnehmern genügend Zeit für die Implementierung der Vorgaben der Zweiten Än-derung der LSV zu geben, in vergleichbarer Weise erreichen könnten.