TACHOGRAPH: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(Europa) Hier der originale Text der Verordnung:


Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrt­ unterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und – personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewer­ be, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenver­ kehrssicherheit zu verbessern.

Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrs­gewerbes beizutragen.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßen­ verkehr:

a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

▼M3 aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Ton­nen übersteigt, oder

▼B b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.


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