Segelyacht, Gerichtsverfahren: Juristische Bewertung!

Wie ist dieser Vertragsbestandteil juristisch bei einem Kaufvertrag über eine Segelyacht mit Elektromotor zu bewerten, wenn die Verkabelung so mangelhaft ist, dass durch Streustromkorrosion das Aluminiumgehäuse des Motors zerstört wurde?

Die Elektrik und die Elektronik ist funktionsfähig.

(Auszug aus dem Kaufvertrag)

Ich habe mich einmal juristisch sachkundig gemacht und diese Fachinformation von einem Fachanwalt für Kaufvertragsrecht abprüfen lassen. Ergebnis: Genau so sollte der Zivilprozess geführt werden.


1. Ausgangspunkt: Kaufvertrag und Sachmangel (§ 434 BGB)

Der Kaufvertrag über die Segelyacht ist nach § 433 BGB zu beurteilen.
Die Klausel „Die Elektrik und die Elektronik ist funktionsfähig“ betrifft die Beschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Das bedeutet:
➡️ Es handelt sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, also eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Sache.
Die Yacht muss also eine funktionsfähige elektrische Anlage aufweisen.

2. Bedeutung der Formulierung

Die Aussage „Die Elektrik und die Elektronik ist funktionsfähig“ ist kein bloßes Werbeversprechen, sondern eine konkrete Beschaffenheitsangabe.
Juristisch wird sie als objektive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ausgelegt.

Sie umfasst nicht nur die momentane Stromdurchleitung („Licht brennt“), sondern auch, dass die elektrische Anlage fachgerecht installiert ist und keine sicherheitsrelevanten oder zerstörenden Fehler aufweist.

Dazu gehören:

korrekte Leitungsführung,

ordnungsgemäße Erdung und Isolation,

keine unzulässigen Streuströme oder Korrosionsrisiken.

3. Mangelhafte Verkabelung und Streustromkorrosion

Wenn die Verkabelung so fehlerhaft ist, dass es zu Streuströmen kommt, die den Motor zerstören, dann war die Elektrik objektiv nicht funktionsfähig im vertraglichen Sinn.

Denn:

Funktionsfähig bedeutet dauerhaft und gefahrlos betriebsfähig, nicht nur im Moment der Übergabe „kurz funktionierend“.

Eine Anlage, die durch fehlerhafte Installation Folgeschäden verursacht, entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit.

Damit liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

4. Zeitpunkt des Mangels

Selbst wenn der Schaden (Korrosion) erst nach Übergabe auftritt, liegt der Mangel selbst (fehlerhafte Verkabelung) bereits bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) vor.
Das genügt für die Sachmangelhaftung.

5. Rechtsfolgen (§ 437 BGB)

Der Käufer kann wegen des Mangels:

1. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB),

2. bei Fehlschlagen Rücktritt oder Minderung erklären (§§ 440, 323, 441 BGB),

3. Schadensersatz fordern (§§ 280, 281, 437 Nr. 3 BGB) — auch für den zerstörten Motor (Mangelfolgeschaden).

6. Keine Haftungsbefreiung durch die Klausel

Die Formulierung „Die Elektrik und die Elektronik ist funktionsfähig“ schränkt die Haftung nicht ein, sondern begründet sie gerade.
Sie ist keine Haftungsausschlussklausel, sondern eine positive Beschaffenheitszusage.

Wäre im Vertrag dagegen gestanden:

> „Die Elektrik wird verkauft wie besichtigt, ohne Gewähr für Funktionsfähigkeit“
dann könnte man über einen Haftungsausschluss diskutieren.
Hier jedoch sichert der Verkäufer ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit zu.

7. Ergebnis

> Die Vertragsklausel „Die Elektrik und die Elektronik ist funktionsfähig“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB) dar.

Ist die Verkabelung so mangelhaft, dass durch Streuströme Korrosionsschäden am Motor auftreten, liegt ein Sachmangel vor, da die vereinbarte Beschaffenheit (Funktionsfähigkeit der Elektrik) nicht gegeben ist.


Der Verkäufer haftet nach den §§ 437 ff. BGB für die daraus entstandenen Schäden, insbesondere auch für die Zerstörung des Motors (Mangelfolgeschaden).


Symbolbild aus dem Internet

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