Ich gebe auf, kein >NEUES< Auto mit begrenzter Nutzung.

(Deutschland und die Europäische Union) Für Smartphones gibt es mittlerweile eine UPDATEPFLICHT für mehrere Jahre des Herstellers. Yeaaaah

Für supermoderne vernetzte Autos mit Verkehrstelematik, modernster SatellitenNavigation mit GALILEO und GPS plus interaktiver (Stau)Daten aus dem Internet plus eCall Notruffunktion?

Ähm nein. Leider können sich der Händler und auch der Hersteller im Moment herauswinden….


KI:

Software-Updates sind in modernen Fahrzeugen immer wichtiger und können sowohl Vorteile (neue Funktionen, Fehlerbehebungen) als auch Risiken (Verlust der Zulassung, Cyber-Sicherheitsrisiken) bergen.

Die genauen Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit Software-Updates sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art des Updates, dem Gesetz und dem jeweiligen Fahrzeugmodell.


Es gibt noch so viele Rechtsfragen dazu…

BEISPIEL

Das gekaufte Fahrzeug des Verbraucher-Käufers enthält eine Verkehrszeichenerkennung, die aber wegen eines Softwarefehlers nicht (vernünftig) funktioniert.

Lösung:

Folgt man der erstgenannten Auffassung, gelten nicht die §§ 327 ff. BGB, sondern die Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 475b, 475c BGB), auch wenn das Fahrzeug ohne die Verkehrszeichenerkennung fahrbereit ist.

Die letztgenannte Auffassung nimmt einen Fall des § 327a Abs. 2 BGB (Paketvertrag) an, weil es nicht um eine Grundfunktion des Fahrzeugs geht.

Quelle zum weiterlesen…

https://www.iww.de/asr/autorecht/autokauf-die-neuerungen-im-bgb-zu-digitalen-produkten-in-kfz-so-gehen-autohaeuser-optimal-damit-um-f146532


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