Wichtigste Ziele bis 2025 und 2030
Die Verordnung sieht spezifische Ziele für den Aufbau vor, die bis 2025 oder 2030 zu erreichen sind. Insbesondere müssen
- bis 2025 Schnellladepunkte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit einer Ladeleistung von mindestens 150 kW alle 60 km entlang der wichtigsten Verkehrskorridore – dem sogenannten Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) – errichtet werden;
- bis 2025 Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Ladeleistung von mindestens 350 kW alle 60 km entlang dem TEN-V-Kernnetz und alle 100 km entlang dem TEN-V-Gesamtnetz errichtet werden – mit vollständiger Netzabdeckung bis 2030;
- bis 2030 Wasserstofftankstellen, die sowohl Personenkraftwagen als auch schwere Nutzfahrzeuge versorgen, in allen städtischen Knoten und alle 200 km entlang des TEN-V-Kernnetzes errichtet werden;
- Seehäfen, die von einer Mindestanzahl großer Fahrgastschiffe oder Containerschiffe angelaufen werden, diesen Schiffen bis 2030 landseitige Stromversorgung bieten können;
- Flughäfen stationäre Luftfahrzeuge bis 2025 an allen Flugsteigpositionen und bis 2030 an allen Vorfeldpositionen mit Strom versorgen können;
- Nutzer von Elektrofahrzeugen oder Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb an Ladestationen oder Tankstellen mit Zahlungskarten oder Geräten mit Kontaktlosfunktion ohne Abonnement und unter vollständiger Preistransparenz leicht bezahlen können;
- Betreiber von Ladestationen oder Tankstellen den Verbrauchern auf elektronischem Wege umfassende Informationen über die Verfügbarkeit, die Wartezeit oder den Preis an verschiedenen Tankstellen zur Verfügung stellen.
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